Abriss der Gartenlaube bei Kündigung: wann du wirklich abreißen musst

Bei einer Kündigung des Kleingartenpachtvertrags bist du als Pächter in bestimmten Fällen verpflichtet, die Gartenlaube auf eigene Kosten abzureißen. Das klingt hart, ist aber rechtlich möglich und in der Praxis häufiger, als viele denken. Ob du tatsächlich abreißen musst, hängt von mehreren konkreten Faktoren ab: der Art der Kündigung, dem Zustand der Laube und dem, was im Pachtvertrag steht.

Wann gilt eine Abrißpflicht der Gartenlaube bei Kündigung?

Grundsätzlich gibt es keine automatische gesetzliche Pflicht, die Laube beim Vertragsende abzureißen. Eine solche Pflicht entsteht nur dann, wenn sie vertraglich vereinbart wurde oder wenn besondere Umstände vorliegen. Der wichtigste Ausgangspunkt ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Dieses Gesetz schützt Pächter in vielen Punkten, aber es schließt eine Rückbaupflicht nicht vollständig aus.

In der Praxis wird eine Abrißpflicht häufig in folgenden Situationen relevant:

  • Die Laube entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben (zu groß, nicht genehmigt, baurechtswidrig).
  • Im Pachtvertrag ist ausdrücklich eine Rückbaupflicht vereinbart.
  • Der Verein oder Verband verlangt nach einer außerordentlichen Kündigung den Rückbau.
  • Eine Weitergabe der Parzelle an einen Nachpächter scheitert, weil die Laube nicht übergabefähig ist.

Besonders wenn die Laube bei Beginn des Pachtverhältnisses bereits nicht den Vorschriften entsprach oder ohne Genehmigung errichtet wurde, kann der Verein am Vertragsende auf einem Abriss bestehen. Das gilt selbst dann, wenn die Laube über viele Jahre geduldet wurde.

Die Rolle des Pachtvertrags und der Vereinssatzung

Der Pachtvertrag ist das wichtigste Dokument. Steht dort eine Rückbaupflicht, ist diese grundsätzlich bindend, sofern sie nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Viele Kleingartenvereine übernehmen Musterpachtverträge der Landesverbände, in denen Rückbaupflichten für bestimmte Fälle vorgesehen sind.

Auch die Vereinssatzung kann relevant sein. Wenn darin geregelt ist, dass bauliche Anlagen beim Ausscheiden des Pächters zu beseitigen sind, kann das als ergänzende Grundlage herangezogen werden. Prüfe daher immer beide Dokumente genau, bevor du davon ausgehst, dass du einfach ausziehen und die Laube stehen lassen kannst.

Was passiert, wenn die Laube nicht abgerissen wird?

Kommt der Pächter seiner Rückbaupflicht nicht nach, kann der Verein die Beseitigung auf Kosten des Pächters durchsetzen, im äußersten Fall durch ein gerichtliches Urteil. Die Kosten für einen Abriss einer einfachen Gartenlaube liegen je nach Größe und Aufwand nach Schätzungen aus 2024 zwischen einigen hundert und mehreren tausend Euro. Diese Kosten können dem ehemaligen Pächter in Rechnung gestellt werden.

In der Rechtsprechung gibt es Urteile, die bestätigen, dass eine Abrißpflicht auch dann wirksam ist, wenn der Pächter die Laube selbst gebaut und gepflegt hat. Entscheidend ist nicht der emotionale Wert, sondern der rechtliche Rahmen des Vertrags.

Weitergabe der Laube als Alternative zum Abriss

Häufig lässt sich ein Abriss vermeiden, wenn die Parzelle samt Laube an einen Nachpächter weitergegeben wird. Stimmt der Verein der Nachfolge zu, übernimmt der neue Pächter die Laube, oft gegen eine Abstandszahlung. In diesem Fall entfällt die Abrißpflicht des scheidenden Pächters.

Probleme entstehen, wenn die Laube in schlechtem Zustand ist oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Ein Nachpächter kann dann nicht verpflichtet werden, eine baurechtswidrige Laube zu übernehmen. In solchen Fällen bleibt der Rückbau als einzige Option, wenn der Verein darauf besteht.

Wichtig: Die Weitergabe muss vom Verein genehmigt werden. Ohne diese Genehmigung ist eine private Einigung zwischen altem und neuem Nutzer rechtlich wirkungslos.

Außerordentliche Kündigung und Rückbaupflicht

Bei einer außerordentlichen Kündigung, zum Beispiel wegen schwerer Pflichtverletzungen, ist die Ausgangslage für den Pächter noch ungünstiger. Hier besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass der Verein auf vollständigen Rückbau besteht, weil eine geordnete Weitergabe oft nicht mehr möglich oder gewollt ist.

Wurde die Kündigung dagegen ordentlich ausgesprochen, zum Beispiel wegen Eigenbedarf der Gemeinde oder Bebauungsplanung, gelten teils andere Regeln. In solchen Fällen kann dem Pächter sogar eine Entschädigung zustehen. Ob dann noch eine Rückbaupflicht besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.

Wenn du dir unsicher bist, ob die Abrißpflicht in deinem Fall wirksam ist, lohnt sich eine Beratung durch einen Anwalt mit Schwerpunkt Pacht- oder Kleingartenpacht. Die konkrete Formulierung im Vertrag und der genaue Kündigungsgrund sind entscheidend dafür, was du tatsächlich tun musst und was du ablehnen kannst.